Vielmehr ist die Jagdgesellschaft der Meinung, dass ihr Jagdaufseher mit der Verurteilung genug gestraft worden sei, was offensichtlich auch die Ansicht des Gesuchstellers ist. Indes steht in diesem Verfahren nicht die Bestrafung des Gesuchstellers zur Diskussion, sondern es ist zu entscheiden, ob dem Gesuchsteller die Jagdberechtigung erteilt werden kann. Und dies hängt nicht zuletzt von der Risikoprognose bezüglich der Jagdausübung des Gesuchstellers ab. Zugunsten des Gesuchstellers lassen sich – wie vorstehend erwähnt – die Einmaligkeit der Tathandlung und der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 über den Zustand seiner Hunde ins Feld führen.