bb) Hinsichtlich der Risikoprognose der Jagdausübung gilt es zu bedenken, dass die Jagdgesellschaften bzw. die einzelnen Jäger anstelle des Staates ein kantonales Regal ausüben und eine entsprechende Verantwortung wahrzunehmen haben (§ 55 der Kantonsverfassung). Da die Verurteilung erst vor relativ kurzer Zeit erfolgte und der Gesuchsteller trotz des offenkundig schlechten Zustands der Hunde seine Interessen an der Jagdausübung der Gesundheit der Hunde voranstellte, ist keine Gewähr für eine geordnete, effiziente und dem Schutz der Wildtiere bestmöglich Rechnung tragende Jagdausübung durch den Gesuchsteller geboten.