im Zusammenhang mit der Jagd gestellt werden als an einen Pächter. Der Gesuchsteller hätte die – selbst für Dritte offenkundige – Überforderung seiner Hunde bemerken und die entsprechenden Massnahmen zum Schutz seiner Hunde ergreifen müssen (vgl. nachstehende Erwägungen). Das hat er jedoch nicht getan, was erschwerend ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist zwar anerkennend festzustellen, dass es sich lediglich um eine einmalige Tat handelt und dass der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 den Hunden des Gesuchstellers einen guten Nährzustand und das Fehlen von Anzeichen von Verhaltensdefiziten attestiert.