Der Umstand, dass der Gesuchsteller über längere Zeit die Hunde trotz ihres offenkundig schlechten Gesundheitszustands zweimal pro Woche bei der Jagd einsetzte, widerspricht diesen Grundsätzen fundamental und wiegt schwer. Umso mehr, als der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat (2007) als Jagdaufseher amtete und damit nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd vom 25. Februar 1969 (aJagdgesetz) als Organ der Jagdpolizei verantwortlich zeichnete (§ 53 aJagdgesetz). An einen Jagdaufseher dürfen in jedem Fall höhere Anforderungen bezüglich Einhaltung der Tierschutzvorschriften 2011 Jagdrecht 453