Die Jagd soll grundsätzlich immer nach weidmännischen Grundsätzen ausgeübt werden (vgl. §§ 1 und 2 AJSG). Der Schutz der Wildtiere erfordert, dass auf der Jagd – wie etwa bei der Nachsuche – nur Jagdhunde eingesetzt werden, die sich in gesundheitlich gutem, leistungsfähigem Zustand befinden. Keinesfalls darf die Jagd zu Lasten des Wohlergehens der eingesetzten Jagdhunde ausgeübt werden. Der Umstand, dass der Gesuchsteller über längere Zeit die Hunde trotz ihres offenkundig schlechten Gesundheitszustands zweimal pro Woche bei der Jagd einsetzte, widerspricht diesen Grundsätzen fundamental und wiegt schwer.