Vorliegend erkannte das Gerichtspräsidium in zweiter Instanz auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tierquälerei, nachdem der Gesuchsteller in erster Instanz nur wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt worden war. Das Gericht folgte somit den Ausführungen des Staatsanwalts, wonach der Gesuchsteller den schlechten Zustand seiner Hunde, welche für die Jagd zu wenig ernährt waren und trotzdem weiterhin eingesetzt wurden, zumindest in Kauf nahm. Die vorsätzliche Tatbegehung weist auf die geforderte Schwere der Straftat hin, ebenso die Erhöhung der Strafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.–.