… b) aa) Wie vorstehend erwähnt, können Straftaten im Zusammenhang mit der Tierschutzgesetzgebung zum Ausschluss von der Jagd führen, allerdings muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen und die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Jagdausübung des Gesuchstellers muss negativ sein. Vorliegend erkannte das Gerichtspräsidium in zweiter Instanz auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsätzliche Tierquälerei, nachdem der Gesuchsteller in erster Instanz nur wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt worden war.