Da bei diesen Straftatbeständen bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht – bei den Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Jagdrechts ist eine mehrmalige wissentliche und willentliche Tatbegehung für den Ausschluss notwendig –, muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen. So muss die weitere Ausübung der Jagd durch die verurteilte Person von der Behörde als risikoreich beurteilt werden und die Tat an sich eine gewisse Schwere und kriminelle Energie erkennen lassen.» 452 Verwaltungsbehörden 2011