c) sind nur insofern relevant, als sie mit der Jagdausübung unvereinbar sind. Zu denken ist dabei etwa an strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, Körperverletzung) oder gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung). Auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Tierschutz- oder Umweltrecht können in Frage kommen. Da bei diesen Straftatbeständen bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht – bei den Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Jagdrechts ist eine mehrmalige wissentliche und willentliche Tatbegehung für den Ausschluss notwendig –, muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen.