verurteilen und er sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.–, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. … Mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. März 2010 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 aTSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aTSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG für schuldig befunden und das Strafmass wurde erhöht. 3. a)