Gleichzeitig wurde bei «A.» ein Wurmbefall diagnostiziert. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2009 verurteilte das Bezirksamt den Gesuchsteller wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Busse von Fr. 700.– und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Einsprache mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu 2011 Jagdrecht 451