{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-11-127_2011-03-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3057", "Checksum": "5cda60755304de1f64cdcf0344f02e10"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.11.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.03.2011 BVURA.11.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.03.2011 BVURA.11.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.03.2011 BVURA.11.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdausschluss\n – Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:50", "Checksum": "310c7035ac7c046a712a1679b54c0af8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 02.03.2011 BVURA.11.127\nRegeste:\nJagdausschluss\n – Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar.\n\n2011 Jagdrecht 449\n\nII. Jagdrecht\n\n98 Jagdausschluss\n– Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewissen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt\neinen Jagdausschlussgrund dar.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. März 2011\nin Sachen X. (BVURA.11.127).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nDie Jagdreviere werden durch den Kanton für die Dauer von\nacht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet (§ 4 Abs. 1 des Jagdgesetzes des Kantons Aargau, ASJG), wobei als Jagdgesellschaft ein\nZusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins gilt (§ 5 AJSG). Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen\nfür die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein (§ 5 Abs. 2 AJSG). Gemäss § 8 AJSG ist im Kanton jagdberechtigt, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses ist nur, wer nicht von\nder Jagd ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3 AJSG). Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten,\ndie mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9\nAbs. 2 lit. c AJSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller\ngestützt auf § 9 Abs. 2 lit. c AJSG die Ausstellung des Jagdpasses zu\nverweigern ist.\n2.\nMit Bestellformular für (Jahres)-Jagdpass vom 7. Januar 2011\nersuchte X. (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung eines Jagd-\n450 Verwaltungsbehörden 2011\n\npasses für die Dauer der Pachtperiode vom 1. Januar 2011 bis\n31. Dezember 2018 für Jagdaufseher und Vereinsmitglieder. Aufforderungsgemäss legte der Gesuchsteller seinem Gesuch einen Auszug\naus dem schweizerischen Strafregister vom 11. November 2010 bei,\nwelcher folgenden Eintrag aufweist:\n«15.3.2010 Gerichtspräsidium Zofingen\nEröffnet: 15.3.2010\nRechtskraft: 14.4.2010\nVergehen gegen das Tierschutzgesetz\nGeldstrafe 20 Tagessätze zu 70 CHF\nbedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre\nBusse 700 CHF\n* Urteil erscheint nicht mehr am: 14.3.2012»\nDem Strafregistereintrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nAm 29. Dezember 2007 ging beim kantonalen Veterinärdienst\ndie Meldung über die Haltung der drei Hunde des Gesuchstellers ein,\nnachdem einer der Rüden am 27. Dezember 2007 durch eine Passantin aufgegriffen und in ein Tierheim gebracht worden war. Dabei\nwurde festgestellt, dass der Rüde massiv abgemagert war. Die nachfolgenden Ermittlungen und Untersuchungen ergaben, dass der Gesuchsteller während der Jagd im November und Dezember 2007 seine beiden Rüden in qualitativer Hinsicht ungenügend ernährt hatte\n(namentlich zu wenig Rohproteine und zu wenig Rohfett). Die Hunde waren während der 2 Monate jeweils an 2 Tagen pro Woche im\nJagdeinsatz gewesen. Die ungenügende Ernährung führte zu einer\nUnterernährung, was tierärztlich festgestellt wurde. So wiesen «A.»\nund «B.», beides Jagdhundemischlinge der Rassen Berner Niederlaufhund/Beagle, ein Gewicht von 11 kg bzw. 10 kg auf. Gleichzeitig\nwurde bei «A.» ein Wurmbefall diagnostiziert.\nMit Strafbefehl vom 20. Oktober 2009 verurteilte das Bezirksamt den Gesuchsteller wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Busse\nvon Fr. 700.– und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, welche bei\nNichtbezahlung der Busse vollzogen wird.\nMit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft\ngegen den Strafbefehl des Bezirksamts Einsprache mit dem Antrag,\nder Gesuchsteller sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu\n2011 Jagdrecht 451\n\n"}