2011 Jagdrecht 449 II. Jagdrecht 98 Jagdausschluss – Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei von einer gewis- sen Schwere ist mit der Ausübung der Jagd unvereinbar und stellt einen Jagdausschlussgrund dar. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. März 2011 in Sachen X. (BVURA.11.127). Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet (§ 4 Abs. 1 des Jagdge- setzes des Kantons Aargau, ASJG), wobei als Jagdgesellschaft ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Ve- reins gilt (§ 5 AJSG). Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpas- ses sein (§ 5 Abs. 2 AJSG). Gemäss § 8 AJSG ist im Kanton jagdbe- rechtigt, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass be- sitzt. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses ist nur, wer nicht von der Jagd ausgeschlossen ist (§ 8 Abs. 3 AJSG). Von der Jagd im Kan- ton wird ausgeschlossen, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Wi- derhandlungen gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 lit. c AJSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. c AJSG die Ausstellung des Jagdpasses zu verweigern ist. 2. Mit Bestellformular für (Jahres)-Jagdpass vom 7. Januar 2011 ersuchte X. (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausstellung eines Jagd- 450 Verwaltungsbehörden 2011 passes für die Dauer der Pachtperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018 für Jagdaufseher und Vereinsmitglieder. Auffor- derungsgemäss legte der Gesuchsteller seinem Gesuch einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 11. November 2010 bei, welcher folgenden Eintrag aufweist: «15.3.2010 Gerichtspräsidium Zofingen Eröffnet: 15.3.2010 Rechtskraft: 14.4.2010 Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Geldstrafe 20 Tagessätze zu 70 CHF bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre Busse 700 CHF * Urteil erscheint nicht mehr am: 14.3.2012» Dem Strafregistereintrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. Dezember 2007 ging beim kantonalen Veterinärdienst die Meldung über die Haltung der drei Hunde des Gesuchstellers ein, nachdem einer der Rüden am 27. Dezember 2007 durch eine Passan- tin aufgegriffen und in ein Tierheim gebracht worden war. Dabei wurde festgestellt, dass der Rüde massiv abgemagert war. Die nach- folgenden Ermittlungen und Untersuchungen ergaben, dass der Ge- suchsteller während der Jagd im November und Dezember 2007 sei- ne beiden Rüden in qualitativer Hinsicht ungenügend ernährt hatte (namentlich zu wenig Rohproteine und zu wenig Rohfett). Die Hun- de waren während der 2 Monate jeweils an 2 Tagen pro Woche im Jagdeinsatz gewesen. Die ungenügende Ernährung führte zu einer Unterernährung, was tierärztlich festgestellt wurde. So wiesen «A.» und «B.», beides Jagdhundemischlinge der Rassen Berner Nieder- laufhund/Beagle, ein Gewicht von 11 kg bzw. 10 kg auf. Gleichzeitig wurde bei «A.» ein Wurmbefall diagnostiziert. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2009 verurteilte das Bezirks- amt den Gesuchsteller wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Busse von Fr. 700.– und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl des Bezirksamts Einsprache mit dem Antrag, der Gesuchsteller sei wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei zu 2011 Jagdrecht 451 verurteilen und er sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.–, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. … Mit Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. März 2010 wurde der Gesuchsteller der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 aTSchG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aTSchG und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG für schuldig befunden und das Strafmass wurde erhöht. 3. a) Der Gesuchsteller geht davon aus, dass für den Ausschluss von der Jagd eine wiederholte Straftat vorliegen muss und dass die Ent- scheidbehörde einen Ermessenspielraum habe. § 9 Abs. 2 AJSG legt fest, dass von der Jagd im Kanton Aargau ausgeschlossen wird, wer wegen wiederholter vorsätzlicher Wider- handlungen gegen das Jagdrecht oder wegen anderweitiger Strafta- ten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist (§ 9 Abs. 2 AJSG). Dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher festlegt, dass von der Jagd ausgeschlossen werden kann, wer wegen Wider- handlung gegen das Jagdrecht bestraft worden ist. Den Materialien zu § 9 ist Folgendes zu entnehmen (vgl. Bot- schaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008, S. 24 f.): «Die bisherige Liste der Ausschlussgründe von der Jagd wird gestrafft und den heutigen Verhältnissen angepasst. Primäre Ausschlussgründe sind jagdrechtlicher Natur. Anderweitige Straftaten (Abs. 2 lit. c) sind nur inso- fern relevant, als sie mit der Jagdausübung unvereinbar sind. Zu denken ist dabei etwa an strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Mord, Körper- verletzung) oder gegen die Freiheit (Drohung, Nötigung). Auch Straftaten im Zusammenhang mit dem Tierschutz- oder Umweltrecht können in Frage kommen. Da bei diesen Straftatbeständen bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht – bei den Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Jagdrechts ist eine mehrmalige wissentliche und willentliche Tatbegehung für den Ausschluss notwendig –, muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen. So muss die weitere Ausübung der Jagd durch die verurteilte Person von der Behörde als risikoreich beurteilt werden und die Tat an sich eine gewisse Schwere und kriminelle Energie erkennen lassen.» 452 Verwaltungsbehörden 2011 … b) aa) Wie vorstehend erwähnt, können Straftaten im Zusammenhang mit der Tierschutzgesetzgebung zum Ausschluss von der Jagd füh- ren, allerdings muss die Straftat eine gewisse Schwere aufweisen und die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Jagdausübung des Gesuch- stellers muss negativ sein. Vorliegend erkannte das Gerichtspräsi- dium in zweiter Instanz auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf vor- sätzliche Tierquälerei, nachdem der Gesuchsteller in erster Instanz nur wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt worden war. Das Ge- richt folgte somit den Ausführungen des Staatsanwalts, wonach der Gesuchsteller den schlechten Zustand seiner Hunde, welche für die Jagd zu wenig ernährt waren und trotzdem weiterhin eingesetzt wur- den, zumindest in Kauf nahm. Die vorsätzliche Tatbegehung weist auf die geforderte Schwere der Straftat hin, ebenso die Erhöhung der Strafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.–. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtspräsidium muss die Vernach- lässigung und Überanstrengung der Jagdhunde über einen längeren Zeitraum hinweg als schwerwiegend beurteilt werden. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die Tathandlung im Zu- sammenhang mit der Jagd stattfand. Die Jagd soll grundsätzlich im- mer nach weidmännischen Grundsätzen ausgeübt werden (vgl. §§ 1 und 2 AJSG). Der Schutz der Wildtiere erfordert, dass auf der Jagd – wie etwa bei der Nachsuche – nur Jagdhunde eingesetzt werden, die sich in gesundheitlich gutem, leistungsfähigem Zustand befinden. Keinesfalls darf die Jagd zu Lasten des Wohlergehens der eingesetz- ten Jagdhunde ausgeübt werden. Der Umstand, dass der Gesuchstel- ler über längere Zeit die Hunde trotz ihres offenkundig schlechten Gesundheitszustands zweimal pro Woche bei der Jagd einsetzte, wi- derspricht diesen Grundsätzen fundamental und wiegt schwer. Umso mehr, als der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Tat (2007) als Jagd- aufseher amtete und damit nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd vom 25. Februar 1969 (aJagdgesetz) als Organ der Jagdpolizei verantwortlich zeichnete (§ 53 aJagdgesetz). An einen Jagdaufseher dürfen in jedem Fall hö- here Anforderungen bezüglich Einhaltung der Tierschutzvorschriften 2011 Jagdrecht 453 im Zusammenhang mit der Jagd gestellt werden als an einen Pächter. Der Gesuchsteller hätte die – selbst für Dritte offenkundige – Über- forderung seiner Hunde bemerken und die entsprechenden Massnah- men zum Schutz seiner Hunde ergreifen müssen (vgl. nachstehende Erwägungen). Das hat er jedoch nicht getan, was erschwerend ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist zwar anerkennend festzustellen, dass es sich lediglich um eine einmalige Tat handelt und dass der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011 den Hunden des Gesuch- stellers einen guten Nährzustand und das Fehlen von Anzeichen von Verhaltensdefiziten attestiert. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der Beurteilung der begangenen Straftat an sich, sie sind allenfalls bei der Prognose der Jagdausübung des Gesuchstellers zu berück- sichtigen. bb) Hinsichtlich der Risikoprognose der Jagdausübung gilt es zu bedenken, dass die Jagdgesellschaften bzw. die einzelnen Jäger an- stelle des Staates ein kantonales Regal ausüben und eine ent- sprechende Verantwortung wahrzunehmen haben (§ 55 der Kantons- verfassung). Da die Verurteilung erst vor relativ kurzer Zeit erfolgte und der Gesuchsteller trotz des offenkundig schlechten Zustands der Hunde seine Interessen an der Jagdausübung der Gesundheit der Hunde voranstellte, ist keine Gewähr für eine geordnete, effiziente und dem Schutz der Wildtiere bestmöglich Rechnung tragende Jagd- ausübung durch den Gesuchsteller geboten. Denn die Mitarbeit der Jagdhunde zweimal pro Woche war für die Jagdausübung des Ge- suchstellers bzw. der Jagdgesellschaft nicht zwingend notwendig. Der Gesuchsteller hätte Massnahmen zum Schutz der offenkundig überforderten Hunde treffen können, ohne dabei auf sein Hobby ver- zichten zu müssen. So hätte er etwa ohne weiteres die Hunde scho- nen und hin und wieder zu Hause lassen und jeweils einen Hund zur Nachsuche holen können. Das hat er jedoch nicht getan. Der Ge- suchsteller lässt keine Einsicht in die Unrechtmässigkeit oder in die jagdliche Relevanz der Tat erkennen, was nicht für eine gute Prog- nose seiner Jagdausübung spricht. Es fehlt offenkundig das Bewusst- sein, dass eine weidmännische Jagdausübung auch beinhaltet, dass 454 Verwaltungsbehörden 2011 die zur Jagd beigezogenen Hunde nicht überfordert werden. Das manifestiert sich insbesondere darin, dass der Gesuchsteller ein «Ar- beitszeugnis» der Jagdgesellschaft vom 27. Januar 2011 zu seinen Gunsten ins Recht legt, welches keinen Hinweis auf ein Bedauern oder auf ein Verständnis der Unrechtmässigkeit der damaligen Vor- kommnisse hinsichtlich jagdlicher Belange enthält. Vielmehr ist die Jagdgesellschaft der Meinung, dass ihr Jagdaufseher mit der Verur- teilung genug gestraft worden sei, was offensichtlich auch die An- sicht des Gesuchstellers ist. Indes steht in diesem Verfahren nicht die Bestrafung des Gesuchstellers zur Diskussion, sondern es ist zu ent- scheiden, ob dem Gesuchsteller die Jagdberechtigung erteilt werden kann. Und dies hängt nicht zuletzt von der Risikoprognose bezüglich der Jagdausübung des Gesuchstellers ab. Zugunsten des Gesuchstellers lassen sich – wie vorstehend er- wähnt – die Einmaligkeit der Tathandlung und der tierärztliche Be- richt vom 2. Februar 2011 über den Zustand seiner Hunde ins Feld führen. Allerdings wiegen diese Argumente gegenüber den vorste- hend aufgeführten nicht schwer, zumal die Verurteilung auch noch nicht lange her ist und sich der Gesuchsteller in dieser kurzen Zeit noch nicht bewähren konnte. Nach dem Gesagten kann die Risiko- prognose nicht als positiv beurteilt werden. … f) Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich bei der vom Gesuch- steller begangenen vorsätzlichen Tierquälerei um eine Straftat han- delt, die mit der Jagd unvereinbar ist. Dementsprechend ist der Ge- suchsteller zwingend von der Jagd auszuschliessen. … 4. Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass (§ 9 Abs. 3 AJSG). Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 stellte das BVU den Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 in Aussicht. Der Gesuchsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Dauer des Jagdausschlusses. Das Gerichtspräsidium sprach die Geldstrafe bedingt aus mit einer Probezeit von 2 Jahren, welche am 14. März 2012 abläuft 2011 Jagdrecht 455 (vgl. den Strafregisterauszug). Die Mindestdauer des Ausschlusses von der Jagd richtet sich nach diesem Termin, bis zu diesem Zeit- punkt kann die Jagdberechtigung keinesfalls erteilt werden. Zudem sind bei der Bemessung der Dauer des Jagdausschlusses in erster Li- nie die Tat und deren Umstände zu berücksichtigen. Dass die Tat vor- sätzlich und nicht fahrlässig begangen wurde und überdies noch im Zusammenhang mit der Jagd steht, verlangt zwingend eine Verlänge- rung der Ausschlussdauer. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verurteilung erst vor kurzer Zeit erfolgte und sich eine entsprechende «Bewährungsdauer» aufdrängt. Schwer wiegt vor allem auch, dass die eingereichten Akten keine Einsicht des Gesuch- stellers bezüglich Unrechtmässigkeit oder jagdlicher Relevanz der Tat erkennen lassen. Gemessen an den vorstehenden Kriterien sind die Argumente, die gegen eine Verlängerung der Jagdausschlussdauer sprechen, wie etwa die Einmaligkeit der Tat oder der tierärztliche Bericht vom 2. Februar 2011, eher von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch die Erwägungen unter 3b). Sie vermögen die vorstehend aufgeführten, schwerwiegenden Kriterien nicht zu überwiegen. Sodann ist zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsteller für die Dauer des Jagdaus- schlusses nicht vollständig von seinem Hobby ausgeschlossen ist, sondern dass er bspw. nach wie vor als Treiberchef an den Jagden teilnehmen kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher der Ausschluss von der Jagd bis 31. Dezember 2012 angemessen. Der Gesuchsteller wird per 1. Januar 2013 unter Vorbehalt eines dannzu- mal einwandfreien Strafregisterauszugs ein Gesuch um Ausstellung eines Jagdpasses für den Rest der Pachtperiode 2011-2018 stellen können. (Hinweis: Der Entscheid ist beim Regierungsrat angefochten worden und noch nicht rechtskräftig.) 2011 Strassenverkehrsrecht 457 III. Strassenverkehrsrecht 99 Fussgängerstreifen Bei der Prüfung, ob ein Fussgängerstreifen angezeigt ist, bilden die Fuss- gänger- und Fahrzeugmengen an der fraglichen Stelle die Hauptbeur- teilungskriterien. Im Interesse der Fussgänger sind Anordnungen zu ver- meiden, die eine blosse „Scheinsicherheit“ bieten. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 2010 i.S. Ge- meinderat X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt (Abteilung Tiefbau) (RRB Nr. 2010-001750). Sachverhalt Der Gemeinderat X. setzte sich gegen eine Verfügung des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Tiefbau) zur Wehr, in der er aufgefordert wurde, einen auf seine Veranlassung hin mar- kierten Fussgängerstreifen zu entfernen. Aus den Erwägungen 3. 3.1 Gemäss Art. 115 SSV kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Aus- führung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierun- gen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisun- gen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbind- lich erklären. Das UVEK hat von dieser Kompetenz in der Verord- nung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen vom 12. Juni 2007 Ge-