Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (…) und damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zudem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahingehend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss § 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark gemessen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten Strasse wird folglich – verglichen mit der Linienführung gemäss Erschliessungsplan – auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks nicht mehr überbaubar.