{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA-10-458_2010-10-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3149", "Checksum": "6e74d5958b716f90e563d6818fab4ef5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA.10.458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.10.2010 BVURA.10.458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.10.2010 BVURA.10.458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.10.2010 BVURA.10.458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG). \nEin Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:59", "Checksum": "dd3403a916d301bc38fb96a704375d9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 26.10.2010 BVURA.10.458\nRegeste:\nKommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG). \nEin Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.\n\n2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 435\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n87 Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG).\nEin Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im\nRahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n26. Oktober 2010 i.S. B. und F. gegen den Gemeinderat E. (BVURA.10.458)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a/bb) (…) Kommunale Strassenbauprojekte bedürfen (…)\nvorgängig eines Sondernutzungsplans, d.h. eines Erschliessungsplans\noder eines altrechtlichen Überbauungsplans (§ 17 Abs. 1 BauG).\nDenn im Gegensatz zu Kantonsstrassenprojekten, bei denen nach wie\nvor mit dem regierungsrätlichen Beschluss über das Bauprojekt das\nEnteignungsrecht erteilt wird, fehlt es kommunalen Strassenbauprojekten am Enteignungsrecht (AGVE 1995, S. 367). Dieses muss vorgängig mit einem rechtskräftigen Erschliessungsplan bzw. Überbauungsplan als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Landabtretungen\nverliehen werden (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons\nAargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 36 N 2). In Lehre\nund Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Erschliessungsplan wie\nauch der altrechtliche Überbauungsplan eine Maximalordnung darstellen. Das heisst, dass der Gemeinderat in den Schranken des Erschliessungsplans und der übrigen massgeblichen Vorschriften frei\nist, darüber zu entscheiden, ob und wann er bauen will und wie weit\ner die ihm rechtlich angebotenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft.\nEr kann zwar eine weniger breite Strasse als im Erschliessungsplan\nvorgesehen bauen, es ist ihm jedoch verboten, breiter zu bauen (vgl.\nAGVE 1983, S. 214 mit Hinweisen; vgl. ZIMMERLIN, a.a.O, § 136\nN 2). (…)\n436 Verwaltungsbehörden 2010\n\nb) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Erschliessungsplan «Kaltenbrunnen» hat der Gemeinderat die räumliche Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur\nParzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert (…). In Abweichung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu\nbeurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt\nentlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist\neine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin (…) und\ndamit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zudem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahingehend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss\n§ 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark gemessen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten\nStrasse wird folglich – verglichen mit der Linienführung gemäss Erschliessungsplan – auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks\nnicht mehr überbaubar. Dementsprechend kann gegen den Willen der\nBeschwerdeführerin dieses Projekt in Abweichung vom rechtskräftigen Erschliessungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es\nvorgängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften\ndurchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese ist jedoch unbestrittenermassen nicht erfolgt.\n\n88 Standortevaluations- und -koordinationsverfahren beim Bau von Mobilfunkantennen.\nMobilfunkbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, eine umfassende Standortevaluation und -koordination vorzunehmen und den am Besten geeigneten Standort zu wählen.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Mobilfunkbetreiberin X gegen\nden Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats B.\n(RRB Nr. 2010-000957)\n"}