Es erwog jedoch, eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % dürfte immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen eines höheren Anteils als 15 % müsse die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden (LGVE 2004 II Nr. 12, Fallnummer V 02 159 02; die zu § 9 Abs. 6 ABauV analoge Bestimmung § 14 Abs. 1 PBV nennt als Kriterien «wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt»). Vorliegend würde als Richtschnur eine AZ von 0,5 gemäss Wohnzone W3 gelten.