In einem weiteren Fall bestand eine kommunale Vorschrift, die es einem Gestaltungsplan erlaubte, von der Regelbauweise abzuweichen, wenn dadurch ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und das öffentliche Interesse vorhanden ist. Das Bundesgericht liess es offen, ob eine Abweichung im Sinn dieser Vorschrift «in der Regel» nur dann zulässig ist, wenn zumindest die nächsthöheren Zonenausnützungen eingehalten sind, wie dies das kantonale Verwaltungsgericht ausgeführt hatte.