eine Übertragung von zusätzlichen 27,7 % mit dem Gestaltungsplan vereinbar sei, für willkürlich; ob der Zonencharakter tatsächlich nicht gestört würde, liess es hingegen offen (BGer 1C_41/2010 vom 11. Juni 2010, Erw. 2.5). In einem weiteren Fall bestand eine kommunale Vorschrift, die es einem Gestaltungsplan erlaubte, von der Regelbauweise abzuweichen, wenn dadurch ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und das öffentliche Interesse vorhanden ist.