zu, wenn unter anderem das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 6 ABauV). Diese Bestimmung ist eine sog. «Kann-Norm»; der Gemeinderat hat Ermessen, das er pflichtgemäss ausüben muss. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf Ausnützungsverschiebung. Als Richtschnur gilt zumindest bei bezüglich Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sensiblen Zonen, dass durch eine Ausnützungsverschiebung keine höhere Ausnützungsziffer resultiert als die für die nächsthöheren Zonenkategorien zulässige, weil sonst auch das Kriterium der «gleichen Nutzung», das für eine Verschiebung Voraussetzung ist, unterlaufen werden könnte.