nutzung zugelassen ist, kann auch keine verschoben werden. Das kanntonale Recht lässt ohnehin nur Ausnützungsverschiebungen unter Zonen zu, die die gleiche Nutzung gestatten, was hier nicht der Fall ist (§ 9 Abs. 6 ABauV). Eine solche Verschiebung würde auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interzonalen Nutzungstransfer widersprechen (vgl. statt vieler: BGE 119 Ia 118). Das Bundesgericht bestätigte seine langjährige Rechtsprechung in einem neueren Fall aus dem Kanton Aargau wie folgt (BGer 1P.256/2006 vom 18. Juli 2006, Erw.