so dass sie über insgesamt 40 m2 zusätzliche BGF verfügte. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich jedoch als unrechtmässig: Bei der Ausnützungsverschiebung im Sinn von § 9 Abs. 6 ABauV wird nicht die anrechenbare Grundstücksfläche verschoben, sondern die «Ausnützung», d.h. die realisierbare Bruttogeschossfläche. Wird die AZ später erhöht, kommt die Erhöhung daher weiterhin dem abtretenden Grundstück zugut, nicht dem empfangenden Grundstück. Vorliegend kommt daher gemäss der Praxis des BVU die AZ-Erhöhung von 0,35 auf 0,4 jeweils der abtretenden Parzelle zu (teilweise anders der frühere Entscheid EBVU 07.178 vom 27. September 2007;