a BauG kann der Gemeinderat die Ausnützungsverschiebung aber im Grundbuch anmerken lassen. Es ist Sache des Gemeinderats, bei einer späteren Abparzellierung dafür zu sorgen, dass keine Übernutzung der Grundstücksfläche erfolgt (VGE III/15 vom 15. Februar 2006, S. 6 f. mit Hinweisen; AGVE 1987, S. 289 f.). … dd) Die BNO erhöhte im Jahr 2001 die AZ von 0,35 auf 0,4. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf die früheren Ausnützungsübertragungen hat, somit ob die Erhöhung dem abtretenden Grundstück oder dem empfangenden Grundstück zukommt. Der Gemeinderat teilte die Erhöhung aus Praktikabilitätsgründen dem empfangenden Grundstück zu.