Das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist in der Bundesverfassung enthalten (Art. 8 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass oder ein Entscheid Art. 8 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349