" Die Regelung der Gebühr für die Grünabfuhr entspricht diesen Empfehlungen der kantonalen Fachinstanz. Aus Gründen einer umweltschonenden Entsorgung und um die administrativen Kosten tief zu halten, ist die von der Stadt gewählte Pauschalisierung der Jahresgebühr nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als bundesrechtskonform. 3. Rechtsgleiche Behandlung