verlangt, dass die Kosten ausschliesslich proportional zur zu entsorgenden Abfallmenge aufgeteilt werden müssen, dass aber die Gebühr entsprechend dem objektiven Wert der Leistung und dem Vorteil, der der beitragspflichtigen Person daraus erwächst, zu gestalten ist. Eine gewisse Schematisierung ist durchaus zulässig. Auch darf das Gemeinwesen zusätzlich zur mengenabhängigen Gebühr eine Grundgebühr ("Bereitstellungsgebühr") verlangen, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von der tatsächlichen Nutzung aufrechterhalten werden muss (Pra a.a.O. S. 257). b) Beurteilung Die Stadt erhebt für die Grünabfuhr Gebühren in Form von Jah-