Gebühren, die eine umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind verboten. Im Übrigen aber belässt das Bundesrecht dem Gemeinwesen eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. So hat das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32a USG nicht 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 347