Die Kosten dafür sind in Form von Gebühren und anderen Abgaben den Verursachenden zu überbinden. Eine Finanzierung über Steuern hingegen ist bundesrechtlich unzulässig (Art. 32a Abs. 1 USG, § 2 Abs. 1 und 2 EG UWR i. V. m. § 2 Abs. 1 V EG UWR; Pra 2012, S. 251 f.). Vom Grundsatz der Überwälzung der gesamten Abfallentsorgungskosten an die Verursachenden darf das Gemeinwesen abweichen, wenn eine volle Kostenanlastung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde, so zum Beispiel wenn zu hohe Gebühren einen falschen Anreiz für die Verwertung der Abfälle schaffen und Siedlungsabfälle auf verbotene Art entfernt würden (Art. 32a Abs. 2 USG;