{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-07-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA--11-742_2012-07-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2954", "Checksum": "671976b6b6ccfe21227cb4c30bb6ad29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA. 11.742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.07.2012 BVURA. 11.742"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.07.2012 BVURA. 11.742"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.07.2012 BVURA. 11.742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grünabfuhr \n- Eine gewisse Schematisierung der Abfallgebühren ist zulässig. 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Im Einzelnen gilt:\nProblematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein,\nwenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend\nangesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser-\nWärmepumpe oder eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe\nLärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall,\nder eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, \"dass sich die\nBaubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte\neinhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für\njene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene\nLärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind\" (BGer\n1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche\nlärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt werden muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen\ngeschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht\ngilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung\nkönnen erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den\nNachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.\n\n63 Grünabfuhr\n- Eine gewisse Schematisierung der Abfallgebühren ist zulässig. Aus\nPraktikabilitätsgründen und um eine umweltschonende Entsorgung\nzu erleichtern, darf die Gemeinde die Grünabfuhrgebühr in Form\neiner Jahrespauschale (Jahresvignette) erheben.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. Juli 2012\n(BVURA. 11.742)\n346 Verwaltungsbehörden 2012\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Zulässigkeit der Erhebung einer Jahrespauschale für Grünabfuhr\na) Bundesrechtliche Vorgaben\nDer Beschwerdeführer hat für die Entsorgung der Grünabfuhr\nanfangs August 2011 eine Jahresvignette für einen 240-Liter-Solo-\ncontainer bezogen und dafür den Jahrespreis von Fr. 270.– bezahlt.\nEr meint, dass die Stadt für nicht erbrachte Leistungen keine Gebühr\nerheben dürfe, und verlangt eine Reduktion der Gebühr pro rata temporis um 7/12.\nDas Gemeinwesen ist für die umweltgerechte Entsorgung der\nSiedlungsabfälle verantwortlich. Die Kosten dafür sind in Form von\nGebühren und anderen Abgaben den Verursachenden zu überbinden.\nEine Finanzierung über Steuern hingegen ist bundesrechtlich unzulässig (Art. 32a Abs. 1 USG, § 2 Abs. 1 und 2 EG UWR i. V. m. § 2\nAbs. 1 V EG UWR; Pra 2012, S. 251 f.).\nVom Grundsatz der Überwälzung der gesamten Abfallentsorgungskosten an die Verursachenden darf das Gemeinwesen abweichen, wenn eine volle Kostenanlastung die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würde, so zum Beispiel\nwenn zu hohe Gebühren einen falschen Anreiz für die Verwertung\nder Abfälle schaffen und Siedlungsabfälle auf verbotene Art entfernt\nwürden (Art. 32a Abs. 2 USG; Pra a.a.O.).\nArt. 32a USG ist eine blosse Rahmenbestimmung, die lediglich\nallgemeine Grundsätze für die Finanzierung der Abfallsammlung und\nder Abfallentsorgungsanlagen aufstellt. Die Gebühren müssen –\nentsprechend dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 32a USG –\neinerseits in Abhängigkeit der Abfallmenge bestimmt werden, anderseits eine Lenkungsfunktion haben, die darin besteht, ein finanzielles\nInteresse an einer Reduktion der Umweltbelastung und der Entlastung der Behandlungsanlagen zu schaffen. Gebühren, die eine\numweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind verboten. Im Übrigen aber belässt das Bundesrecht dem\nGemeinwesen eine grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. So hat das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32a USG nicht\n2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 347\n\n"}