Aus den Erwägungen 7. Gemäss § 61 BauG (in der Fassung mit Gültigkeit bis 31. August 2012) kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar, dass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss. Der Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrittenen Beschluss in Ziffer 2 zwingend verlangt, dass die direkten Anstösser die Baupläne unterschreiben müssen.