1A.58/2001 in URP 2002, S. 97 ff. E. 2d; BGE 126 II 43 E. 4a, S. 45). Für kleine Tierbestände – namentlich hobbymässige Pferdehaltungen – können dem erwähnten FAT-Bericht keine exakten Mindestabstände entnommen werden. Die Formel für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt. Sie ergibt erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4 auf den Einzelfall bezogene Ergebnisse. 4 GB entsprechen einem Bestand von 35–40 Pferden. Gemäss FAT-Bericht ist der für 4 GB geltende Abstand in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liegt aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen.