Verordnung, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt (Art. 2 Abs. 1 LRV). Die von der Anlage verursachten Emissionen sind auf der ersten Stufe des Immissionsschutzes so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.