Ob im konkreten Fall die Immissionen tatsächlich als übermässig anzusehen sind, ist hingegen keine Frage der Zonenkonformität, die nach kommunalem Recht zu beurteilen wäre. Die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit der Geruchsimmissionen erfolgt nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 4. Immissionsschutz nach USG a) anwendbare Bestimmungen Die strittige Pferdebox ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 339