Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität untersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Vorhabens erfolgt abstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich nach Ausführung des Projekts zeigen.