Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (Art. 65 Abs. 2 USG). Kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können aber insofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen Gründen ein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann.