{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_BVURA--11-393_2012-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2951", "Checksum": "00f6c505375a9a75c3d493ae380994cb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BVURA. 11.393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2012 BVURA. 11.393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2012 BVURA. 11.393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2012 BVURA. 11.393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen \n- Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen. \n- Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von der Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. \n- Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:18", "Checksum": "5da8cae897365521e6d22ca30271162d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2012 BVURA. 11.393\nRegeste:\nPferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen \n- Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen. \n- Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von der Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. \n- Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4).\n\n336 Verwaltungsbehörden 2012\n\nwobei der Grosse Rat die neuen rechtlichen Planungs-Grundlagen im\nRichtplan 2011 festschrieb. In diesem Sinn strebt der Kanton auch\neine räumliche Konzentration der neu zu erstellenden Windenergieanlagen an (Richtplan 2011, E 1.3, Beschlüsse A und 1.3). Der Regierungsrat ist deshalb der Auffassung, dass die räumliche Planung\nvon Energieproduktionsanlagen nicht nur auf lokaler, sondern auch\nauf kantonaler Ebene anzugehen ist.\n(…)\n\n60 Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen\n- Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der\nWohnzone hat abstrakt zu erfolgen.\n- Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von\nder Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m\neinzuhalten.\n- Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass\nbei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen\nImmissionen auftreten (Erw. 4).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2012\n(BVURA. 11.393)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Beschrieb der Anlage\nSeit Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin in der rechtskräftig\nbewilligten Doppelbox (Weidehütte) auf Parzelle 874 zwei Pferde\nuntergebracht. Im Sommer 2009 hat sie ohne Baubewilligung eine\nweitere Weidehütte (Einzelbox, 3 m x 3 m) hingestellt, um darin zusätzlich Platz für einen Hengst zu haben, den sie im November 2009\nerworben hat. Die Beschwerdeführerin, die an Reining Country\nMeisterschaften reitet, hält somit – zusammen mit ihrer Mutter –\ninsgesamt drei Pferde…\nWeitere Pferde will sie nicht zutun. Auch sollen keine Fohlen\ngezüchtet werden.\n2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 337\n\nDa sich Hengst und Wallach nicht gut vertragen, muss sie die\nbeiden Pferde voneinander trennen. Auf eine separate Box ist sie daher selbst dann angewiesen, wenn sie nur diese beiden Pferde halten\ndürfte. …\n3. Zonenkonformität\na) Bundesumweltrecht und kommunales Recht\nStrittig ist, ob die bereits installierte Pferdebox (Einzelbox) und\ndamit die Haltung eines zusätzlichen dritten Pferdes auf Parzelle 874\nbewilligt werden kann.\nGeruchsimmissionen, um die es hier vor allem geht, beurteilen\nsich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.\nDas kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine\nselbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft\n(Art. 65 Abs. 2 USG). Kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können aber\ninsofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie die\nFrage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen Gründen\nein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden\ndarf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle\nAuswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. So\nkönnen etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer\nWohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität untersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen,\nbundesrechtliche Schranken nicht überschreiten.\nDie Beurteilung der Zonenkonformität eines Vorhabens erfolgt\nabstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich\nnach Ausführung des Projekts zeigen. Zu fragen ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind,\ndie über das hinausgehen, was normalerweise mit zonenkonformen\nNutzungen verbunden ist. Hingegen bleibt auf dieser Stufe der Prüfung unberücksichtigt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Immissionen verursacht worden sind und welche (AGVE 1998, S. 317 f.;\n1990, S. 393; VGE III/108 vom 12. Dezember 1991, S. 5).\n338 Verwaltungsbehörden 2012\n\n"}