336 Verwaltungsbehörden 2012 wobei der Grosse Rat die neuen rechtlichen Planungs-Grundlagen im Richtplan 2011 festschrieb. In diesem Sinn strebt der Kanton auch eine räumliche Konzentration der neu zu erstellenden Windenergie- anlagen an (Richtplan 2011, E 1.3, Beschlüsse A und 1.3). Der Re- gierungsrat ist deshalb der Auffassung, dass die räumliche Planung von Energieproduktionsanlagen nicht nur auf lokaler, sondern auch auf kantonaler Ebene anzugehen ist. (…) 60 Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen - Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen. - Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von der Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. - Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2012 (BVURA. 11.393) Aus den Erwägungen 2. Beschrieb der Anlage Seit Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin in der rechtskräftig bewilligten Doppelbox (Weidehütte) auf Parzelle 874 zwei Pferde untergebracht. Im Sommer 2009 hat sie ohne Baubewilligung eine weitere Weidehütte (Einzelbox, 3 m x 3 m) hingestellt, um darin zu- sätzlich Platz für einen Hengst zu haben, den sie im November 2009 erworben hat. Die Beschwerdeführerin, die an Reining Country Meisterschaften reitet, hält somit – zusammen mit ihrer Mutter – insgesamt drei Pferde… Weitere Pferde will sie nicht zutun. Auch sollen keine Fohlen gezüchtet werden. 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 337 Da sich Hengst und Wallach nicht gut vertragen, muss sie die beiden Pferde voneinander trennen. Auf eine separate Box ist sie da- her selbst dann angewiesen, wenn sie nur diese beiden Pferde halten dürfte. … 3. Zonenkonformität a) Bundesumweltrecht und kommunales Recht Strittig ist, ob die bereits installierte Pferdebox (Einzelbox) und damit die Haltung eines zusätzlichen dritten Pferdes auf Parzelle 874 bewilligt werden kann. Geruchsimmissionen, um die es hier vor allem geht, beurteilen sich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundes- rechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (Art. 65 Abs. 2 USG). Kommunale Bestimmungen über die Zuläs- sigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können aber insofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen Gründen ein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität un- tersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Vorhabens erfolgt abstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich nach Ausführung des Projekts zeigen. Zu fragen ist, ob mit der be- treffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit zonenkonformen Nutzungen verbunden ist. Hingegen bleibt auf dieser Stufe der Prü- fung unberücksichtigt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Immis- sionen verursacht worden sind und welche (AGVE 1998, S. 317 f.; 1990, S. 393; VGE III/108 vom 12. Dezember 1991, S. 5). 338 Verwaltungsbehörden 2012 b) Beurteilung Die Bauparzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II. Die Zone dient vorwiegend dem Woh- nen. Nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe sind zu- gelassen. Zur Frage der Zonenkonformität hat der Gemeinderat im Ent- scheid vom 10. März 2008 erklärt: "In Wohnzonen dürfen max. 4 Pferde gehalten werden, wenn dadurch von der Umgebung keine übermässigen Belästigungen wahrgenommen werden". Am Augenschein hat der Gemeinderat die Frage wie folgt be- antwortet: "Wir stützen uns auf die Gerichtspraxis und erlauben deshalb grund- sätzlich vier Pferde. Aber es hängt von den Immissionen ab. Eine eigene Praxis gibt es bis jetzt noch nicht. Im vorliegenden Fall haben wir festge- stellt, dass die Anlage schlechter ist als die anderen im Dorf, und deshalb haben wir sie nicht bewilligt." Nach den Darlegungen des Gemeinderats ist somit das Halten von drei Pferden, um die es hier geht, in der Wohnzone W2 als zo- nenkonform zu betrachten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen- hang auch auf die fachliche Beurteilung des Bundes zur Frage, wie viele Pferde in einer Wohnzone gehalten werden dürfen. Er führt aus, dass – je nach zugelassenen Aktivitäten und Immissionen – "realisti- scherweise … die Zahl etwa bei drei bis vier Pferden liegen" dürfe (Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version 2011, S. 19; siehe auch AGVE 2003, S. 230). Ob im konkreten Fall die Immissionen tatsächlich als über- mässig anzusehen sind, ist hingegen keine Frage der Zonenkonfor- mität, die nach kommunalem Recht zu beurteilen wäre. Die Beurtei- lung der Schädlichkeit und Lästigkeit der Geruchsimmissionen er- folgt nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 4. Immissionsschutz nach USG a) anwendbare Bestimmungen Die strittige Pferdebox ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 339 Verordnung, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt (Art. 2 Abs. 1 LRV). Die von der Anlage verursachten Emissionen sind auf der ersten Stufe des Immissionsschutzes so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben wer- den, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhän- gen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissi- onsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Min- destabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Be- triebswirtschaft und Landtechnik (FAT) berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbe- grenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGer 1A.44/2006 vom 20. September 2006; 1A.58/2001 in URP 2002, S. 97 ff. E. 2d; BGE 126 II 43 E. 4a, S. 45). Für kleine Tierbestände – namentlich hobbymässige Pferdehal- tungen – können dem erwähnten FAT-Bericht keine exakten Min- destabstände entnommen werden. Die Formel für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt. Sie er- gibt erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4 auf den Einzelfall bezogene Ergebnisse. 4 GB entsprechen einem Bestand von 35–40 Pferden. Gemäss FAT-Bericht ist der für 4 GB geltende Abstand in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liegt aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen. 340 Verwaltungsbehörden 2012 Bei 4 GB beträgt der Normabstand rund 20 m. Bei einem Be- stand von 2 bis 4 Pferden, was bei hobbymässiger Pferdehaltung der Regel entspricht, werden nur rund 10 % der 4 GB ergebenden Anzahl Tiere gehalten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, verlangen einige Kantone – so auch der Kanton Aargau – die Einhaltung des halben Normabstands, d.h. rund 10 m (Wegleitung Bund, S. 25, FAT- Bericht Nr. 476 von 1995, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe, S. 6; www.ag.ch/landwirtschaft > Baugesuche & Raumplanung > Geruchsemissionen). Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der näher stehenden (Doppel-)Pferdebox zum Wohngebäude auf Parzelle 865 des Be- schwerdegegners mehr als 20 m (wenigstens ca. 21 m). Der verlangte 10-m-Abstand und somit die Grenzwerte der Umweltschutzgesetz- gebung sind damit deutlich eingehalten. Die beigezogene Fachperson bestätigt dies. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Massnahmen zu verfügen, die die Emissionen soweit begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie Ammoniakbinder verwende und dreimal am Tag miste. Die Mulde für den Mist halte sie stets ge- schlossen. Die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, die Anlage (Boxen und Auslauf) wenigstens zweimal täglich zu misten, die Mulde für den Mist wenn immer möglich geschlossen zu halten und eine geruchshindernde Einstreu zu verwenden. Weitere Massnahmen, die im Rahmen der Vorsorge zu verfügen wären, sind nicht auszuma- chen. Auch hat der Augenschein gezeigt, dass der Betrieb sauber ge- führt wird und – auch nach Ansicht der Fachperson – zu keinen Be- anstandungen Anlass gibt. Sollte in Zukunft die Führung des Betriebs zur Klage Anlass geben und vermeidbare Immissionen zum Problem werden, ist es möglich, dagegen grundsätzlich jederzeit Immissions- klage zu führen. Die Beachtung der Abstandsvorschriften gemäss den FAT- Richtlinien stellt sicher, dass bei ordentlich geführtem Betrieb mit übermässigen oder lästigen (Geruchs-)Immissionen nicht zu rechnen 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 341 ist. Somit erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Was die Insek- ten – namentlich Fliegen und Bremen – angeht, die eine Pferdehal- tung herbeilockt, stellen die vorsorglichen Massnahmen einen genü- genden Schutz dar, dass diese Kleinlebewesen nicht zur Plage wer- den. 61 Vereinfachtes Verfahren (§ 61 BauG); Anstösser - Wird ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beurteilt, muss der Gemeinderat die einwendungsberechtigten Anstösser vorgängig informieren, es sei denn, diese haben dem Bauvorhaben zugestimmt. - Definition des Begriffs "direkte Anstösser" Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185) Aus den Erwägungen 7. Gemäss § 61 BauG (in der Fassung mit Gültigkeit bis 31. Au- gust 2012) kann der Gemeinderat Bauvorhaben, die weder nachbar- liche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mittei- lung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profi- lierung bewilligen. Aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich klar, dass der Gemeinderat die Anstösser benachrichtigen muss. Der Anzeigesteller kritisiert, dass der Gemeinderat im umstrit- tenen Beschluss in Ziffer 2 zwingend verlangt, dass die direkten An- stösser die Baupläne unterschreiben müssen. Er macht geltend, es sei gesetzeswidrig, wenn sich der Gemeinderat weigere, die direkten Anstösser zu benachrichtigen und das Einholen der Unterschriften der Bauherrschaft überbinde. Der Gemeinderat argumentiert, es dürfe nicht sein, dass die Gemeinde die Anstösser informiere, ihnen das Bauvorhaben erläu- tere, die 30-tägige Frist für allfällige Einwendungen abwarte und die Bauherrschaft die Publikation einsparen könne. Die Vorgehensweise