Somit kann nicht gefordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, unterhalten oder sonst wie angepasst wird. (…) Dass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, bewirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist. Soweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, haben sie sich privatrechtlich zu verständigen. 101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse - Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zuständige Bundesamt