(…) Dass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von privaten Strassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht zur Folge, dass der B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit gar keine Vorgaben erfüllen muss. Vielmehr muss entsprechend den bundesrechtlichen Minimalanforderungen eine hinreichende und gemäss den kantonalen Vorgaben eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Zufahrt zu den geplanten Bauten bestehen. Dabei bestimmt das Verhältnismässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte Erschliessung.