Ebenso hielt der Vertreter der Abteilung Verkehr anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass nur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen gesetzlich geregelt sei, wohingegen für die Frage, welche Anforderungen Privatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere. (…) Dass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von privaten Strassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht zur Folge, dass der B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit gar keine Vorgaben erfüllen muss.