allen offenstehend (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 12 N 4). Private Strassen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nur private Verkehrsbedürfnisse erfüllen. Sie stehen nicht allen offen. Es handelt sich um von Privaten erstellte Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind (vgl. § 8 des Strassenreglements). Ebenso hielt der Vertreter der Abteilung Verkehr anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass nur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen gesetzlich geregelt sei, wohingegen für die Frage, welche Anforderungen Privatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere.