{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2009-100_2009-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3259", "Checksum": "cb2bd0b98b814b1197c1a6ddc2c79b71"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2009_100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2009 AGVE_2009_100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2009 AGVE_2009_100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2009 AGVE_2009_100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffenheit einer Privatstrasse\n- Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:37", "Checksum": "998f3e757293bec68bd623addf93d0df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 08.05.2009 AGVE_2009_100\nRegeste:\nBeschaffenheit einer Privatstrasse\n- Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht.\n\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 447\n\nI. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht\n\n100 Beschaffenheit einer Privatstrasse\n- Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die\nFestigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von\nPrivatstrassen nicht.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2009,\ni.S. F. gegen D., I. und Gemeinderat Suhr.\n\nAus den Erwägungen\n\n4. b) (…) Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen regeln lediglich die Beschaffenheit von öffentlichen Strassen (§ 44a ABauV),\nwohingegen über die Beschaffenheit von privaten Strassen keine Bestimmung existiert. Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch\nbesteht, werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es\nsich um Grundstückszufahrten handelt. Als «Grundstückszufahrt» im\nSinne der VSS-Norm SN 640 050 wird eine für die Benützung mit\nStrassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Ein- und Ausfahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittberechtigten Strasse und\neinem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen\nverstanden (siehe auch AGVE 2006, S. 483). Für Privatstrassen gilt\nausschliesslich, dass sie das Erfordernis einer hinreichenden Zufahrt\nerfüllen müssen (vgl. AGVE 1976, S. 269). (…)\nd) (…) § 92 Abs. 1 BauG hält fest, dass Strassen, Wege und\nPlätze ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind. Das Kriterium\nder Öffentlichkeit einer Sache knüpft nicht an ihre Zugehörigkeit\nzum Gemeinwesen an, sondern an ihre Zweckgebundenheit. «Öffentlich» bedeutet in diesem Zusammenhang «öffentlich-rechtlich»,\nunmittelbar öffentlichen Zwecken dienend, für alle bestimmt sein,\n448 Verwaltungsbehörden 2009\n\nallen offenstehend (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 12 N 4). Private\nStrassen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nur private\nVerkehrsbedürfnisse erfüllen. Sie stehen nicht allen offen. Es handelt\nsich um von Privaten erstellte Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind (vgl. § 8 des Strassenreglements). Ebenso hielt\nder Vertreter der Abteilung Verkehr anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass nur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen gesetzlich geregelt sei, wohingegen für die Frage, welche Anforderungen Privatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere. (…)\nDass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von privaten\nStrassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht zur Folge, dass\nder B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit gar keine Vorgaben erfüllen muss. Vielmehr muss entsprechend den bundesrechtlichen Minimalanforderungen eine hinreichende und gemäss den kantonalen\nVorgaben eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Zufahrt zu\nden geplanten Bauten bestehen. Dabei bestimmt das Verhältnismässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte Erschliessung. Die\nAnforderungen an eine genügende Erschliessung hängen einerseits\nvon der beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgeblichen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen:\nWALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 19\nN 14). Die Frage der hinreichenden Zufahrt hat sich nach den\nzonengerechten Baumöglichkeiten der Fläche zu richten, die sie\nerschliessen will (vgl. WALDMANN/HÄNNI, zu Art. 19 N 21;\nAGVE 1999, S. 202).\n(…) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die Privatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten. Es ist nicht\nSache der Öffentlichkeit, eine breitere Zufahrt zu realisieren. Sicherzustellen ist nur, dass eine hinreichende Zufahrt besteht, welche die\nwichtigsten Erschliessungsanforderungen wie verkehrs-, gesund-\nheits- und feuerpolizeiliche Anliegen umsetzt (vgl. Erläuterungen\nzum Bundesgesetz über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches\nJustiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, Bern\n1981, zu Art. 19 N 12). Vor diesem Hintergrund hat der B.-weg auch\n2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449\n\nöffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen ungehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (…)\n5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit\nAnwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher Strassen geht.\nGleiches gilt, soweit es sich um die technische Ausgestaltung öffentlicher Strassen handelt. Demgegenüber existiert keine gesetzliche\nBestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderungen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht gefordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, unterhalten oder sonst wie angepasst wird. (…)\nDass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, bewirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg\nnicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist.\nSoweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, haben sie sich privatrechtlich zu verständigen.\n\n101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen\n1. und 2. Klasse\n- Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zuständige Bundesamt\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 i.S. G. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats\nO.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}