2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 447 I. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 100 Beschaffenheit einer Privatstrasse - Das öffentliche Recht regelt die Dimensionierung wie auch die Festigkeit und die technische Ausgestaltung (Ausbaustandard) von Privatstrassen nicht. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Mai 2009, i.S. F. gegen D., I. und Gemeinderat Suhr. Aus den Erwägungen 4. b) (…) Die kantonalen gesetzlichen Grundlagen regeln le- diglich die Beschaffenheit von öffentlichen Strassen (§ 44a ABauV), wohingegen über die Beschaffenheit von privaten Strassen keine Be- stimmung existiert. Private Strassen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, werden durch die VSS-Normen nur insofern geregelt, als es sich um Grundstückszufahrten handelt. Als «Grundstückszufahrt» im Sinne der VSS-Norm SN 640 050 wird eine für die Benützung mit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Ein- und Aus- fahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittberechtigten Strasse und einem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen verstanden (siehe auch AGVE 2006, S. 483). Für Privatstrassen gilt ausschliesslich, dass sie das Erfordernis einer hinreichenden Zufahrt erfüllen müssen (vgl. AGVE 1976, S. 269). (…) d) (…) § 92 Abs. 1 BauG hält fest, dass Strassen, Wege und Plätze ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächen- sparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern sind. Das Kriterium der Öffentlichkeit einer Sache knüpft nicht an ihre Zugehörigkeit zum Gemeinwesen an, sondern an ihre Zweckgebundenheit. «Öf- fentlich» bedeutet in diesem Zusammenhang «öffentlich-rechtlich», unmittelbar öffentlichen Zwecken dienend, für alle bestimmt sein, 448 Verwaltungsbehörden 2009 allen offenstehend (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Bauge- setz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 12 N 4). Private Strassen müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung nur private Verkehrsbedürfnisse erfüllen. Sie stehen nicht allen offen. Es handelt sich um von Privaten erstellte Strassen, die nicht dem Gemeinge- brauch gewidmet sind (vgl. § 8 des Strassenreglements). Ebenso hielt der Vertreter der Abteilung Verkehr anlässlich der Augenscheinsver- handlung fest, dass nur die Ausgestaltung öffentlicher Strassen ge- setzlich geregelt sei, wohingegen für die Frage, welche Anforderun- gen Privatstrassen zu erfüllen haben, keine Regelung existiere. (…) Dass das kantonale Recht über die Ausgestaltung von privaten Strassen keine gesetzliche Regelung kennt, hat nicht zur Folge, dass der B.-weg bezüglich seiner Beschaffenheit gar keine Vorgaben er- füllen muss. Vielmehr muss entsprechend den bundesrechtlichen Mi- nimalanforderungen eine hinreichende und gemäss den kantonalen Vorgaben eine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Zufahrt zu den geplanten Bauten bestehen. Dabei bestimmt das Verhältnis- mässigkeitsprinzip die im Einzelfall geforderte Erschliessung. Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung hängen einerseits von der beanspruchten Nutzung und andererseits von den massgebli- chen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum Ganzen: WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 19 N 14). Die Frage der hinreichenden Zufahrt hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten der Fläche zu richten, die sie erschliessen will (vgl. WALDMANN/HÄNNI, zu Art. 19 N 21; AGVE 1999, S. 202). (…) Es liegt im Ermessen aller Grundeigentümer, die Pri- vatstrasse bequemer und komfortabler auszugestalten. Es ist nicht Sache der Öffentlichkeit, eine breitere Zufahrt zu realisieren. Sicher- zustellen ist nur, dass eine hinreichende Zufahrt besteht, welche die wichtigsten Erschliessungsanforderungen wie verkehrs-, gesund- heits- und feuerpolizeiliche Anliegen umsetzt (vgl. Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Hrsg. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Raumplanung, Bern 1981, zu Art. 19 N 12). Vor diesem Hintergrund hat der B.-weg auch 2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449 öffentlichen Rettungsdiensten wie Sanität und Feuerwehr einen un- gehinderten Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. (…) 5. b) Wie bereits dargelegt, findet § 44a ABauV nur soweit Anwendung, als es um die Beschaffenheit öffentlicher Strassen geht. Gleiches gilt, soweit es sich um die technische Ausgestaltung öffent- licher Strassen handelt. Demgegenüber existiert keine gesetzliche Bestimmung, welche die Festigkeit und die technischen Anforderun- gen an den Ausbau einer Privatstrasse regelt. Somit kann nicht ge- fordert werden, dass der B.-weg in irgendeiner Form ausgebaut, un- terhalten oder sonst wie angepasst wird. (…) Dass sich der B.-weg als gekiester «Feldweg» präsentiert, be- wirkt nichts Gegenteiliges. Ebenso unerheblich ist, dass der B.-weg nicht auf der gesamten ausgemarchten Breite von 3 m gekiest ist. Soweit die Miteigentümer eine komfortablere Lösung wünschen, ha- ben sie sich privatrechtlich zu verständigen. 101 Bewilligung von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse - Bindung des Regierungsrates an die Beurteilung durch das zustän- dige Bundesamt Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 24. Juni 2009 i.S. G. AG ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats O. Aus den Erwägungen 4. Fehlende Genehmigung durch das Bundesamt 4.1. Gemäss Art. 99 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zu- ständigen Behörde; vor der Erteilung der Bewilligung für Strassenre- klamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Ge- nehmigung des Bundesamts einzuholen.