Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt. 2008 Schulrecht 487 II. Schulrecht 104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar