Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist deshalb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An- 486 Verwaltungsbehörden 2008