{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2008-103_2008-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3370", "Checksum": "952971866a07243c591cd529dd9ebcaa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.11.2008 AGVE_2008_103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.11.2008 AGVE_2008_103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.11.2008 AGVE_2008_103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmimmissionen\n- Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:45", "Checksum": "b7739ef3a134cdf24c1d81dcafd9afb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.11.2008 AGVE_2008_103\nRegeste:\nLärmimmissionen\n- Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist.\n\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485\n\nEs ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um einen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäudelänge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n103 Lärmimmissionen\n– Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes\n(1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das\nGebäude selbst früher erstellt worden ist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November\n2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) (…) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom\n15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff.\ndes Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979\n(Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest\n(Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Heizungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6\nLSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte\nund Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Planungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage\nim Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe.\nb) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist deshalb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nder LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An-\n486 Verwaltungsbehörden 2008\n\nlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand,\ndass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen mit Belastungsgrenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001,\nS. 285 f.). Die LSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte\nfür Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1. April 1987 in Kraft getreten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert.\nSie gilt deshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts\nund demzufolge hat sie die Planungswerte einzuhalten. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein\nBelastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt.\n2008 Schulrecht 487\n\nII. Schulrecht\n\n104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisatorische Massnahme.\n- Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Entscheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungsbereich berührt ist.\n- Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W.\ngegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B.\n\nSachverhalt\n\nA. Am 15. Juni 2007 teilte die Schulpflege W. der Familie K.\nmit, dass L. K. in die erste Klasse des Schulhauses J. eingeschult\nwerde. (…)\nDie Zusteilung erfolgte formlos, dennoch erhoben die Eltern\nBeschwerde beim Schulrat des Bezirks B.\nB. (…) Der Schulrat des Bezirks B. trat auf diese Beschwerde\nein und wies die Schulpflege W. mit Entscheid vom 23. April 2008\nan, L. K. in das Schulhaus H. umzuteilen.\nC. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob die Schulpflege W. (im\nFolgenden: Beschwerdeführerin) gegen den am 15. Mai 2008 eingegangenen Entscheid des Schulrats des Bezirks B. fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und stellte den Antrag, es sei der Entscheid des Bezirksschulrats B. aufzuheben. Eventualiter sei zu entscheiden, ob schulorganisatorische Massnahmen beim Bezirksschulrat anfechtbar seien oder nicht.\n(...)\n"}