2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485 Es ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um ei- nen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäude- länge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuwei- sen. 103 Lärmimmissionen – Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Pla- nungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das Gebäude selbst früher erstellt worden ist. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November 2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch. Aus den Erwägungen 3. a) (…) Die bundesrätliche Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) legt für Nutzungszonen nach Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) Empfindlichkeitsstufen (ES) fest (Art. 43 LSV). Für Wohnzonen gilt die ES II. Für den Lärm von Hei- zungen hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte erlassen (Anhang 6 LSV). Diese sind unterteilt in Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte. Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Pla- nungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerde- führerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei In- krafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschrif- ten, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkun- gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Ein- richtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können. Es ist des- halb unerheblich, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LSV bereits bestand. Die Heizungsanlage als solche gilt als An- 486 Verwaltungsbehörden 2008 lage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Dafür spricht der Umstand, dass Heizungen in der LSV im Katalog der Anlagen mit Belastungs- grenzwerten aufgeführt werden (Anhang 6; vgl. auch AGVE 2001, S. 285 f.). Die LSV, in welcher der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für Heizungsanlagen erlassen hat, ist am 1. April 1987 in Kraft getre- ten. Die heute in Betrieb stehende Heizung wurde 1994 installiert. Sie gilt deshalb als neue Anlage im Sinne des Umweltschutzrechts und demzufolge hat sie die Planungswerte einzuhalten. Der Gemein- derat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Nacht ein Belastungsgrenzwert von 45 dB(A) gilt. 2008 Schulrecht 487 II. Schulrecht 104 Beschwerdebefugnis der Voristanz. Schulhauszuteilung ist eine organisa- torische Massnahme. - Die Vorinstanz ist zur Beschwerde befugt, wenn sie durch den Ent- scheid der übergeordneten Instanz in ihrem Selbstverantwortungs- bereich berührt ist. - Schulinterne Anordnungen sind nicht mit Beschwerde anfechtbar Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2008 i.S. Schulpflege W. gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks B. Sachverhalt A. Am 15. Juni 2007 teilte die Schulpflege W. der Familie K. mit, dass L. K. in die erste Klasse des Schulhauses J. eingeschult werde. (…) Die Zusteilung erfolgte formlos, dennoch erhoben die Eltern Beschwerde beim Schulrat des Bezirks B. B. (…) Der Schulrat des Bezirks B. trat auf diese Beschwerde ein und wies die Schulpflege W. mit Entscheid vom 23. April 2008 an, L. K. in das Schulhaus H. umzuteilen. C. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob die Schulpflege W. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den am 15. Mai 2008 einge- gangenen Entscheid des Schulrats des Bezirks B. fristgerecht Be- schwerde beim Regierungsrat und stellte den Antrag, es sei der Ent- scheid des Bezirksschulrats B. aufzuheben. Eventualiter sei zu ent- scheiden, ob schulorganisatorische Massnahmen beim Bezirksschul- rat anfechtbar seien oder nicht. (...)