Neue Anlagen haben den strengsten Wert, den Planungswert einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der Heizung um eine Neuanlage im Sinne dieser Bestimmung handle, weil die Liegenschaft bei Inkrafttreten der LSV am 1. April 1987 bereits bestanden habe. b) Ausgehend von der Zielsetzung der Umweltschutzvorschriften, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche und lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), werden von ihnen alle Einrichtungen erfasst, die sich nachteilig auswirken können.