Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus. Laut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken- Wildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von Anfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4 BNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also die Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinderats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tiefgarage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fassade in Erscheinung trete.