sichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäudelänge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vorliegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt. e) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006; VGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus.