{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_AGVE-2008-102_2008-10-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3369", "Checksum": "f0b02861aab47699b7b9555127cad51c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2008_102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.10.2008 AGVE_2008_102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.10.2008 AGVE_2008_102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.10.2008 AGVE_2008_102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudelänge\n- Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:47", "Checksum": "bca6592d2ad6821a766611e4a5a9e9ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 28.10.2008 AGVE_2008_102\nRegeste:\nGebäudelänge\n- Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu messen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung.\n\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 483\n\nist im ordentlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerdeführung\nnur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges\neigenes Interesse an deren oder dessen Aufhebung hat. Am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt es beispielsweise dann, wenn ein\nBeschwerdeführer das mit der Beschwerde verfolgte Ziel auf andere,\neinfachere Art erreichen kann (vgl. MICHAEL MERKER, a.a.o., § 38\nN 129 f. mit Hinweisen). Werden ausschliesslich immissionsrechtliche Rügen erhoben, fehlt es gemäss der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeführenden am erforderlichen\nRechtsschutzinteresse, die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu verlangen, weil sie solche Rügen auch in\neinem Immissionsschutzverfahren erheben können (VGE III/47 vom\n28. August 2007, S. 7).\nAnaloges muss auch für eine entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss § 40 Abs. 4 VRPG gelten, denn bei ihr\nwird lediglich auf das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts verzichtet\n(oder dann von der Fiktion ausgegangen, dass das unrechtmässige\n«Nichtverfügen» auch eine Verfügung ist), nicht aber auf das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses.\n\n102 Gebäudelänge\n– Ob die Gebäudelänge zweier Baukörper je einzeln oder zusammen zu\nmessen ist, hängt ab vom Erscheinungsbild; unterirdische konstruktive Verbindungen sind für das Erscheinungsbild ohne Bedeutung.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 28. Oktober\n2008 i.S. J. und F. gegen L. und den Gemeinderat Möriken-Wildegg.\n\nAus den Erwägungen\n\n3 d) § 14 Abs. 4 BNO verwendet den Begriff Gebäudelänge.\nDieser Begriff ist im kantonalen Recht abschliessend definiert als die\nSeite des kleinsten Rechtecks, welches das Gebäude umfasst, wobei\n(nur) Anbauten und vorspringende Gebäudeteile nicht zu berück-\n484 Verwaltungsbehörden 2008\n\nsichtigen sind (§ 11 ABauV). Damit ist die Messweise der Gebäudelänge geregelt. Es ist aber noch nicht entschieden, ob es sich im vorliegenden Fall um ein oder zwei Gebäude handelt.\ne) Soweit sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen hatte, stellte es auf das Erscheinungsbild ab (vgl. Urteil des\nVerwaltungsgerichts [VGE] III/15 vom 15. Februar 2006;\nVGE III/55 vom 31. August 2006). Auch die Beteiligten halten das\nErscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es\naber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche\nSchlüsse daraus.\nLaut den Aussagen von M., Ortsplaner der Gemeinde Möriken-\nWildegg, hat er die Nutzungsplanung und damit auch die BNO von\nAnfang an begleitet. Als Gebäudelänge im Sinne von § 14 Abs. 4\nBNO wurde stets das verstanden, was oberirdisch sichtbar ist, also\ndie Länge der Fassade. Dies sei auch ständige Praxis des Gemeinderats. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Tiefgarage auf der Seite der S.-strasse sichtbar sei und ebenfalls als Fassade in Erscheinung trete.\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die\nVerhältnisse in den nach aussen nicht sichtbaren Untergeschossen für\ndie Beurteilung, ob es sich um ein oder zwei Gebäude handelt, nicht\nrelevant. So hat das Gericht namentlich im erwähnten VGE III/15\nvom 15. Februar 2006 entschieden, dass Doppeleinfamilienhäusern\nder Charakter von freistehenden Bauten nicht abgehe nur wegen der\ngemeinschaftlichen Erschliessungsanlage und der konstruktiven Verbindung im Untergeschoss. Das gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall. Es ist unbestritten, dass die Tiefgarage einzig auf der Nordseite mit dem Einfahrtsbereich in Erscheinung tritt. Irgendwo muss\nin Tiefgaragen eingefahren werden können, es liegt in der Natur der\nSache, dass dieser Bereich nach aussen sichtbar ist. Auch wenn so\ndie unterirdische Verbindung der beiden Wohnbauten erkennbar ist,\nerscheinen sie trotzdem klar als zwei verschiedene Baukörper. Daran\nändern auch die Holzschöpfe auf der Tiefgarage zwischen den beiden\nWohnhäusern nichts, auf welche im Übrigen laut den Aussagen der\nVertreter der Baugesuchstellerin anlässlich des Augenscheins auch\nverzichtet werden könnte.\n2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 485\n\nEs ist festzustellen, dass es sich beim Bauvorhaben nicht um einen einzigen Baukörper handelt und somit die zulässige Gebäudelänge eingehalten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n103 Lärmimmissionen\n– Eine Heizung, die nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes\n(1. Januar 1985) erneuert wird, gilt als Neuanlage. Sie muss die Planungswerte der Lärmschutzverordnung einhalten, auch wenn das\nGebäude selbst früher erstellt worden ist.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 25. November\n2008 i.S. S. gegen den Gemeinderat Windisch.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}